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   BGH, 13.10.2020 - 3 StR 289/20   

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https://dejure.org/2020,34618
BGH, 13.10.2020 - 3 StR 289/20 (https://dejure.org/2020,34618)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2020 - 3 StR 289/20 (https://dejure.org/2020,34618)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20 (https://dejure.org/2020,34618)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 354/19

    Haftung der Tatbeteiligten als Gesamtschuldner i.R.d. Anordnung der Einziehung

    Auszug aus BGH, 13.10.2020 - 3 StR 289/20
    Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, bedarf die Haftung als Gesamtschuldner in allen diesen Fällen und mithin in einer Gesamthöhe von 48.532,26 EUR der Kennzeichnung im Tenor (s. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische

    Auszug aus BGH, 13.10.2020 - 3 StR 289/20
    Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, bedarf die Haftung als Gesamtschuldner in allen diesen Fällen und mithin in einer Gesamthöhe von 48.532,26 EUR der Kennzeichnung im Tenor (s. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN).
  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Soweit er von dem Einziehungsbetrag von 867.875,95 Euro 748.462,66 Euro an die Einziehungsbeteiligte ... GmbH weitertransferiert hat, ist anzuordnen, dass der Angeklagte X... in dieser Höhe mit der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner nach § 421 BGB haftet, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden (BGH Beschl. 3 StR 289/20 v. 13.10.2020 - juris; Beschl. 3 StR 6/22 v. 22.02.22).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19; vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18; vom 14. April 2021 - 2 StR 31/21; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19; vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 393/20; vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro); vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19; abweichend nunmehr BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20).
  • BGH, 12.01.2021 - 3 StR 428/20

    Einziehung von Taterträgen: Gesamtschuldnerische Haftung bei faktischer

    Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20 , juris Rn. 5); der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (s. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20 , juris Rn. 3).
  • BGH, 22.02.2022 - 3 StR 6/22

    Betäubungsmitteldelikte (Handeltreiben; Erwerb; Besitz; Konkurrenzen); Verhältnis

    Das ist in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20, juris Rn. 5).
  • BGH, 08.09.2022 - 3 StR 177/22

    Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Maßregel (Vorwegvollzug;

    Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist jedoch die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20, juris Rn. 5; vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2).
  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 100/21

    Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehungsentscheidung

    c) Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung für jeden Angeklagten in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20, juris Rn. 5).
  • BGH, 13.07.2021 - 3 StR 206/21

    Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (Maßgeblichkeit des

    Daher ist eine Kennzeichnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten für den gegen ihn festgesetzten Einziehungsbetrag in der Urteilsformel geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20, juris Rn. 5; vom 19. September 2020 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2).
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